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Frage an unserer Telefonhotline: Restschuldversicherung widerrufbar ohne Einfluß auf den Kreditvertrag

Frage:

Ich habe am 6, mai einen ratenkredit bei der XXXbank aufgenommen, bzw aufgestockt weil ich noch ein altkredit bei der selben bank abbezahlen muss. bei der beratung sagte man mir, da ich bei dem altkredit eine restschuldversicherung abegeschlossen hab (komplettschutz, arbeitsunfähigkeit, tod und arbeitslosigkeit), müsste ich diese bei dem neukredit auch abschließen.

ich hab mit dem altkredit 10000 euro aufgenommen. durch die restschuldversicherung (ca 3700), musste ich ca 13700 aufnehmen. bei nem effc.zins von 10,9%. ich hab ausgerechnet das ich durch die restschuldversicherung ca 35 euro/mtl mehr bezahle. für mich ist fraglich ob ich die versicherung für mich notwendig ist, weil ich  gut abgesichert bin gegen berufsunfähigkeit und unfall, wo auch tod mit drin ist. ich glaub nicht das die versicherung gegen arbeitslosigkeit sinnvoll ist, wegen der 3monatigen karrenzeit und die auch nur auf nem bestimmten zeitraum begrenzt ist.

ich kann die restschuldversicherung laut klausel innerhalb von 30 tagen widerrufen. meine fragen sind: ich find im kreditvertrag nichts davon das ich die versicherung abschließen `muss`. ist die restschuldversicherung zwingend notwendig wenn ich einen kredit aufnehme? kann ich die restschuldversichung widerrufen ohne das der widerruf einfluss auf den eigentlichen kredit hat? würde sich an dem zinsatz was ändern oder kann die bank mir bei einem widerruf den kredit kündigen und bekomme probleme mit der bank (der kredit ist bewilligt und das geld ausgezahlt) wäre eher weniger sinnvoll oder keine gute lösung wenn ich die resschuldversicherung widerrufe und sollte den vertrag so weiterlaufen lassen?  ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn für eine antwort.


Antwort:
Persönliche Meinung- keine Rechtsberatung:

Falls die Restschuldversicherung völlig separat vom Kreditvertrag existiert, kann diese auch separat gekündigt werden. Die Bank kann den Kreditvertrag dann nur innerhalb der im Vertrag vereinbarten Fristen kündigen (also vor Ende der Laufzeit bei einwandfreier Ratenzahlung normalerweise gar nicht).

Für eine rechtsverbindliche auskunft kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

Autor: Europafinanz.de, Frage beantwortet am 15.05.2009