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Frage an unserer Telefonhotline: Schenkung zurückgeben, Darlehen daraus machen?

Frage:
Ich habe hier ein kleines Chaos.

Worum es geht: ich habe von meiner 87jährigen Mutter eine Schenkung erhalten. Sie hat mir einfach Geld überwiesen. Die Beträge gesamt: ca. 9.000 Euro.

Sie tat dies ohne Auflagen, ohne Gegenleistung zu verlangen, sie meinte: mach mit dem Geld, was du willst.

Bei der Überweisung fragte man sie nach der Angabe für den Überweisungszweck und sie antwortete: Mutter an Sohn für Selbständigkeit und Wohnung.

Trotz dieser Angabe ist das Geld aber KEINESFALLS an etwas gebunden. Auch jetzt, ca. 15 Monate nach dieser Überweisung, hat sich daran nichts geändert.

Mutter ist froh und glücklich, mir das Geld gegeben zu haben.

Was sich aber geändert hat: ich weiß, dass meine Mutter mit ihrer kleinen Rente kaum mehr Geld hat, als sie braucht und will das Geld eigentlich nicht.

Ich würde es ihr gerne zurück"schenken". Also einfach mit dem Text "Sohn an Mutter, Rücküberweisung der Schenkung" auf Ihr Konto überweisen.

In diesem Fall gäbe es auch später mal - wenn meine Mutter nicht lebt - keine Probleme mit meinen Geschwistern wegen dem Erbe (Pflichtteil). Weil: ich hab ja das ganze Geld zurückgegeben und somit NICHTS erhalten, was später mal berechnet werden muss.

Kann ich also das Geld so einfach zurückzahlen?

Bzw. macht es Sinn, aus der Schenkung ein Darlehen (mündlich abgeschlossen) zu machen, weil ich halt nun nicht gebraucht habe und deshalb zurück gebe? Genau so formlos, wie ich es erhalten habe?

Sollte es Schriftstücke geben, für den Fall, dass später mal ein Verlassenschaftsmensch fragt?

Vielen Dank für die Hilfe :).


Antwort:
Individuelle Rechtsberatung können wir nicht leisten. Bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt.

Unverbindlich und allgemein möchten wir sagen: Ihre Mutter kann mit ihrem Geld machen, was sie möchte. Ggf. fallen Schenkungen kurz vor Ableben Ihrer Mutter ins Erbteil (bitte Rechtsanwalt für Details kontaktieren!).

Ob die Schenkung, falls Ihre Mutter Sozial- Leistungen beziehen muß (z.B. Zuschüsse zur Heimunterbringung), als nicht zulässige Entreicherung gesehen wird, kann nur ein Anwalt vor Ort sagen.

Unsere Empfehlung: Bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, um Rechtssicherheit herzustellen.

Autor: Europafinanz.de, Frage beantwortet am 07.05.2010